Verein Historische Straßenbahn
der Stadt Frankfurt am Main e. V.
– Satzung –
Stand: 27.11.2013
1. Name, Sitz, Rechtsfähigkeit
(1) Der Verein führt den Namen Verein „Historische Straßenbahn der Stadt Frankfurt am Main e. V.“ und hat seinen Sitz in der Rheinlandstraße 133, 60529 Frankfurt am Main.
(2) Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt a. M. eingetragen. Sitz, Erfüllungsort und Gerichtsstand des Vereins ist Frankfurt a. M.
(3) Der Verein kann, um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, Mitglied von Verbänden und sonstigen Vereinigungen sein, die im Rahmen des Vereinszweckes tätig sind. Die Entscheidung hierüber trifft die Mitgliederversammlung.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr.
2. Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist es, alle am Nahverkehrswesen Interessierten zusammenzuführen sowie die Geschichte des öffentlichen Nahverkehrs und insbesondere der historischen Straßenbahn in Frankfurt am Main zu dokumentieren und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
(2) Zur Verfolgung dieses Zwecks übernimmt der Verein folgende Aufgaben:
– den Betrieb des Verkehrsmuseums (Rheinlandstraße 133 in Frankfurt am Main) der Stadtwerke Verkehrsgesellschaft Frankfurt am Main mbH;
– die Pflege der Ausstellungsstücke (insbesondere der historischen Fahrzeuge) des Verkehrsmuseums;
– das Sammeln, Erschließen, Aufbereiten, Archivieren und Erforschen von nahverkehrsrelevanten Gegenständen aller Art;
– das Erstellen von Dokumentationen, die Herausgabe von Veröffentlichungen und die Veranstaltung von Ausstellungen und Vorträgen.
3. Gemeinnützigkeit, Wesen
(1) Der Verein und seine Mitglieder sind selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte
Zwecke” der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO).
(2) Die Mittel des Vereins werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Der Verein ist parteipolitisch, weltanschaulich und konfessionell neutral.
4. Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die VGF ist geborenes Vereinsmitglied. Ansonsten können natürliche und juristische Personen Mitglieder des Vereins werden.
(2) Die Mitgliedschaft ist durch schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand zu beantragen. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag.
(3) Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Es wird unterschieden zwischen:
– Aktiven Mitgliedern,
– Passiven Mitgliedern,
– Fördernden Mitgliedern,
– Vereinsmitgliedschaften auf Gegenseitigkeit,
– Ehrenmitgliedern.
(4) Als förderndes Mitglied kann aufgenommen werden, wer dem Verein ohne feste
Beitragspflicht Geld- bzw. Sachzuwendungen oder unentgeltliche Dienstleistungen
erbringt.
(5) Die Ernennung von Fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern erfolgt durch
Vorstandsbeschluss.
(6) Jedes aufgenommene M itglied erhält eine Ausfertigung der aktuellen Satzung.
(7) Jugendliche, d.h. Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen dem Aufnahmeantrag die schriftliche Erlaubnis der Eltern, bzw. des gesetzlichen Vertreters beilegen.
5. Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Austrittserklärung des Mitglieds, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der freiwillige Austritt hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn das Mitglied mit der Beitragszahlung mindestens einen Monat im Rückstand ist und den Rückstand auch nach der zweiten Mahnung nicht ausgeglichen hat. Zwischen dem Zugang des zweitem Mahnschreibens und der Streichung von der Mitgliederliste muss mindestens ein Monat vergangen sein. Der Beschluss soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
(4) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft die Interessen des Vereins erheblich verletzt bzw. gegen die Satzung verstößt. Der Ausschluss des Mitglieds erfolgt durch einen Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Das Mitglied kann eine Berufung gegen den Beschluss innerhalb eines Monats nach dem Zugang des Beschlusses beim Vorstand einlegen. Der geschäftsführende und erweiterte Vorstand entscheidet binnen eines Monats über den Widerspruch.
6. Einkünfte und Ausgaben des Vereins
(1) Die Einkünfte des Vereins bestehen aus:
– Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträgen,
– Spenden und Zinsen,
– sonstigen Einnahmen.
(2) Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Die Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühren sowie der Mitgliedsbeiträge wird vom Vorstand festgesetzt und von der Mitgliederversammlung genehmigt. Die Beiträge sind grundsätzlich per Überweisung zu zahlen. Der Beitrag der VGF wird vom Vorstand des Vereins mit der VGF gesondert vereinbart.
(3) Die Ausgaben des Vereins bestehen aus:
– Verwaltungsausgaben,
– Aufwendungen im Sinne des § 3 Absatz (2) dieser Satzung.
(4) Die Verwendung der Mittel ist in einem jährlich zum 1. Nov. des Vorjahres aufzustellenden Wirtschaftsplan festzuhalten.
7. Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins gefährdet werden könnte. Die Mitglieder haben die Vereinssatzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
(3) Jeder Anschriftenwechsel sowie der Wechsel des E-Mail-Postfachs ist sofort dem Vorstand mitzuteilen. Wenn dem Vorstand eine E-Mail-Anschrift genannt wurde, wird der Schriftwechsel ausschließlich per E-Mail abgewickelt.
(4) Als aktiv werden Mitglieder eingestuft, die im Vorjahr durch ihre Arbeitsleistung einen nennenswerten Beitrag zu den Vereinszielen geleistet haben, insbesondere als Aufsicht oder bei Führungen im Verkehrsmuseum, bei Pflege- oder sonstigen Arbeiten im Zusammenhang mit dem Betrieb des Verkehrsmuseums, der Pflege der Ausstellungsstücke oder sonstiger Archivalien oder bei Arbeiten, die der Organisation oder dem Zusammenhalt des Vereins dienen. Über die Einstufung entscheidet der Vorstand. Vor einer Umstufung zum passiven Mitglied ist diesem Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
8. Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:
– die Mitgliederversammlung,
– der geschäftsführende Vorstand und
– der erweiterte Vorstand.
9. Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes aktive, passive und Ehrenmitglied eine Stimme. Beschlüsse können jedoch nicht gegen die Stimme des Vertreters der VGF getroffen werden. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
(2) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist für Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
– Genehmigung des Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes;
– Genehmigung der Regelungen bezüglich der Aufnahmegebühren sowie der Mitglieds- und Sonderbeiträge, ausgenommen die Beiträge der VGF;
– Wahl der Mitglieder des Vorstandes nach Maßgabe des § 13 dieser Satzung;
– Wahl von zwei Kassenprüfern;
– Beschlussfassung über die Satzung und ihre Änderungen sowie die Auflösung des Vereins;
– Beschluss über das Einsetzen von Arbeitsgruppen und deren Aufgabenfelder.
10. Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich an die letzte bekannte Postanschrift oder per E-Mail an die letzte bekannte E-Mail-Anschrift unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
(2) Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die zuletzt dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(3) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich Anträge zur Mitgliederversammlung einbringen. Diese führen zur Ergänzung der Tagesordnung. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzungen bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
(4) Auf Verlangen der Mitglieder ist eine Mitgliederversammlung vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Eine von der Vereinsminderheit ordnungsgemäß beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens vier Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand einberufen werden. Die Tagesordnung ist mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen schriftlich den einzelnen Vereinsmitgliedern mitzuteilen.
11. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
(2) Die Art der Abstimmung beschließt die Versammlung. Auf Antrag muss geheime Abstimmung erfolgen.
(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
(4) Für Beschlüsse und Wahlen der Mitgliederversammlung gilt die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung sowie zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(5) Über Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen ist. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift des Protokolls einzusehen.
12. Vorstand, geschäftsführender Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
– dem oder der Vorsitzenden,
– einem oder einer stellvertretenden Vorsitzenden,
– dem Schriftführer.
(2) Der erweiterte Vorstand besteht zusätzlich aus:
– dem oder der 1. Kassierer/in,
– dem oder der 2. Kassierer/in,
– zwei Beisitzern.
(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der oder die Vorsitzende, der oder die stellvertretende Vorsitzende und der oder die Schriftführer/in. Mindestens zwei von beiden vertreten den Verein nach außen.
13. Wahl und Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Vorstandsmitglied kann nur ein volljähriges, ordentliches Mitglied sein.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden (jedes einzelne für sein Amt) von den stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins in der ordentlichen Mitgliederversammlung auf eine Dauer von zwei Jahren gewählt. Nach Ablauf der Amtszeit ist Wiederwahl möglich.
(3) Bei Neuwahlen des Vorstandes ist ein Versammlungsleiter zu wählen, der die Sitzung während des Wahlvorganges leitet.
(4) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins.
(5) Die Beschlussfassung des Vorstands erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Tagungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben.
(6) Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Antrag oder Beschluss schriftlich zustimmen.
(7) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeitperiode aus, so wählt der verbleibende Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes, dessen Wahl in der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.
14. Kassenprüfer
(1) Die Mitglieder wählen in der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Diese sind nicht Mitglied des Vorstandes und arbeiten als Kontrollorgan des Vorstandes im Auftrag der Mitglieder. Sie kontrollieren die Finanzgeschäfte des Vorstandes und unterbreiten der Jahresmitgliederversammlung einen Prüfbericht.
(2) Im Hinblick auf die Abberufungsmodalitäten gilt § 13 (7) entsprechend.
15. Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen der Anwesenden beschlossen werden.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende, der Schriftführer und die zwei Kassierer zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidation ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im Übrigen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Liquidation (§§ 47 ff. BGB).
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine steuerbegünstigte Körperschaft mit der Zweckbestimmung zu übergeben, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Frankfurter Nahverkehrsgeschichte verwendet werden muss.